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EINFÜHRUNG DES ERSTAUFTRAGGEBER-/ BESTELLERPRINZIPS
Mit Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2023, mit welchem das Maklergesetz-Änderungsgesetz beschlossen wurde, erfolgte eine weitgehende Änderung im Maklergesetz.
Wenn ein Vermieter oder ein von diesem dazu Berechtigter im eigenen Namen als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Immobilienmakler nur mit dem Vermieter bzw. dem von diesem Berechtigten eine Provision vereinbaren.
Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat.
Vereinbarungen, welche gegen das Erstauftraggeberprinzip verstoßen, indem Sie den Wohnungssuchenden zu einer Provision oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags an den nicht provisionsberechtigten Immobilienmakler oder an den Vermieter verpflichten, sind unwirksam.
Die Novelle des Maklergesetzes tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
Quelle: Rechtsinformation des Bundes, Bundesgesetzblatt zum Maklergesetz-Änderungsgesetz (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_24/BGBLA_2023_I_24.pdfsig, 23.06.2023)