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Wohnbaupaket der Bundesregierung noch bis 01.07.2026
Am 20. März 2024 wurde im Nationalrat die temporäre Befreiung von den Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum beschlossen.
- Der Kaufvertrag für die Liegenschaft / der Pfandbestellungsvertrag wurden nach dem 31. März 2024 geschlossen.
- Der Antrag auf Eintragung langt im Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 ein. Die Gebührenbefreiung gilt daher temporär für zwei Jahre.
- Die erworbene Wohnung oder das Grundstück, auf dem das Eigenheim errichtet werden soll, dient der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses, das durch eine Hauptwohnsitzmeldung nachgewiesen werden soll sowie durch eine Bestätigung, dass die bisherigen Wohnrechte aufgegeben wurden.
- Wird das Eigenheim erst errichtet, muss es innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens fünf Jahren ab Eintragung im Grundbuch bezogen werden, sonst fällt die Gebührenbefreiung wieder weg.
- Der pfandrechtlich gesicherte Kredit wurde zum Kauf des Eigenheims („Wohnstätte“) aufgenommen, oder zur Sanierung oder Errichtung des Eigenheims. Das ist durch eine Bankbestätigung nachzuweisen.
- Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Für den Teil, der über 500.000 Euro hinausgeht, ist die Gebühr zu entrichten. Wenn allerdings die Bemessungsgrundlage mehr als 2 Millionen Euro beträgt („Luxusimmobilie“), dann besteht keine Gebührenbefreiung.
- Das geförderte Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden; wird es vorher verkauft oder als Hauptwohnsitz aufgegeben, wird die Gebühr nacherhoben.
Energieausweisdatenbank (EADB)
Mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden Impulse zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gesetzt und – durch die Umsetzung der Richtlinie – bedeutendes Energie-Know-how im Gebäudesektor generiert.
Gemäß dem Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 idF BGBl. I Nr. 1/2013) hat die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen einzurichten.
Bsp. OÖ: Gemäß OÖ. Bautechnikgesetz 2013, § 36b hat die Landesregierung in Umsetzung von unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Energieausweisdatenbank einzurichten. Die Aussteller und Ausstellerinnen von Energieausweisen sind verpflichtet, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Energieausweise in der OÖ. Energieausweisdatenbank in elektronischer Form zu registrieren. Ein Energieausweis ist erst nach erfolgter Registrierung gültig.
Bei der Registrierung erhält der Energieausweis eine eindeutige Registrierungsnummer, die am oberen Rand ersichtlich ist. Des Weiteren wird er mit einem QR-Code versehen, der auf den digitalen Energieausweis in der Datenbank verweist.
Es ist jedoch weiterhin möglich, Energieausweise, die nur zu Informations- oder Beratungszwecken ausgestellt werden, direkt aus der Energieausweis-Software zu drucken. Aus Gründen des Konsumentenschutzes trägt ein solcher Energieausweis dann die Aufschrift „Dieser Energieausweis ist nicht in der OÖ. Energieausweisdatenbank registriert und daher nicht gültig (§ 36b Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“.
5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) inklusive Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG)
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) beschlossen, das bereits am 1. Jänner 2026 in Kraft treten und dabei im Wesentlichen auch bereits bestehende Vertragsverhältnisse erfassen wird:
- Das einen Teil des 5. MILG bildende Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) sieht eine Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen in der Voll- und in der Teilanwendung des MRG vor. Nach dem Begrenzungsmechanismus des MieWeG erfolgen Valorisierungen der Mietzinse (nur noch) zum 1. April eines jeden Jahres. Betraglich sind die jährlichen Mietzinserhöhungen insofern beschränkt, als bei einer nach der durchschnittlichen Veränderung des VPI 2020 zu ermittelnden Vorjahresinflation, die drei Prozent übersteigt, der drei Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte in die Mietzinserhöhung eingerechnet wird. Im preisgeschützten Vollanwendungsbereich des MRG besteht überdies für Mietzinserhöhungen am 1. April 2026 eine Anhebungsgrenze von einem Prozent und am 1. April 2027 eine Anhebungsgrenze von zwei Prozent.
- Der Rückforderungszeitraum für Ansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsicherungsvereinbarungen wird auf fünf Jahre beschränkt, es sei denn, die Unwirksamkeit der Klausel gründet sich auf eine Missbräuchlichkeit im Sinne der Klausel-RL.
- Die gesetzliche Valorisierung der mietrechtlichen Kategoriebeträge und der mietrechtlichen Richtwerte wird mit der Systematik des MieWeG gleichgeschaltet: Dh, es gibt auch hier im Jahr 2026 eine Anhebungsgrenze von einem Prozent und im Jahr 2027 eine solche von zwei Prozent, ehe ab dem Jahr 2028 bei einer Vorjahresinflation von mehr als drei Prozent der Teil, der drei Prozentpunkte übersteigt, im Rahmen der Mietzinserhöhung nur zur Hälfte berücksichtigt wird.
- Bei Wohnungsmietverträgen in der Voll- und Teilanwendung des MRG verlängert sich die Mindestbefristung sowohl beim Vertragsabschluss als auch bei der Vertragsverlängerung von drei Jahren auf fünf Jahre, es sei denn, der Vermieter beruft sich erfolgreich auf seine fehlende Unternehmereigenschaft. Im selben Sinne – auch hinsichtlich der Ausnahme für VermieterInnen, die keinen UnternehmerInnen im Sinne des KSchG sind – dehnt sich in der Voll- und in der Teilanwendung des MRG auch die stillschweigende Vertragsverlängerung von drei Jahren auf fünf Jahre aus.
Quelle: WKOÖ Fachgruppe Immobilien und- Vermögenstreuhänder, Newsletter v. 17.12.2025.
(https://newsletter.wko.at/Media/bca4f8a1-5424-4025-8134-cf77d92d08c0/nl-fv-2025-12-16-5.-milg.pdf, 17.12.2025)
Einführung des Erstauftraggeber-/Bestellerprinzips
Mit Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2023, mit welchem das Maklergesetz-Änderungsgesetz beschlossen wurde, erfolgte eine weitgehende Änderung im Maklergesetz.
- Wenn ein Vermieter oder ein von diesem dazu Berechtigter im eigenen Namen als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Immobilienmakler nur mit dem Vermieter bzw. dem von diesem Berechtigten eine Provision vereinbaren.
- Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat.
- Vereinbarungen, welche gegen das Erstauftraggeberprinzip verstoßen, indem Sie den Wohnungssuchenden zu einer Provision oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags an den nicht provisionsberechtigten Immobilienmakler oder an den Vermieter verpflichten, sind unwirksam.
Die Novelle des Maklergesetzes tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
Quelle: Rechtsinformation des Bundes, Bundesgesetzblatt zum Maklergesetz-Änderungsgesetz (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_24/BGBLA_2023_I_24.pdfsig, 23.06.2023)